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Impronta

Marzo 2024

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der NSB Polymers GmbH, Bahnstr. 150, 41541 Dormagen (nachfolgend kurz "NSB Polymers" oder „VERKÄUFER“ genannt) und ihren Kunden (im Folgenden kurz "KUNDE" genannt, zusammen hier auch als die „PARTEIEN“ bezeichnet), insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Rohstoffen (nachfolgend kurz „Ware“, „Waren“, „Produkt“ oder „Produkte“ genannt) durch den VERKÄUFER an den KUNDEN gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden kurz „AVB“ genannt).

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des KUNDEN gültigen bzw. jedenfalls in zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der VERKÄUFER in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des  KUNDEN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der VERKÄUFER ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der KUNDE im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und der VERKÄUFER dem nicht ausdrücklich widerspricht.

Individuelle Vereinbarungen (z.B. Angebotsdokumente, Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen oder dergleichen) und Angaben in der Auftragsbestätigung des VERKÄUFERS haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des KUNDEN in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies einzig und allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass damit irgendeine Wertung verbunden ist.

Vertragsschluss

Die Angebote des VERKÄUFERS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem KUNDEN Kataloge), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen worden sind, an denen der VERKÄUFER sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

Die Bestellung der Ware durch den KUNDEN gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der VERKÄUFER berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Tagen nach seinem Zugang beim VERKÄUFER anzunehmen).

Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den KUNDEN erklärt werden.

Lieferzeit und Lieferverzug

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom VERKÄUFER bei Annahme der Bestellung angegeben. Verbindliche Lieferfristen bedürfen der Schriftform.

Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der VERKÄUFER nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der VERKÄUFER den KUNDEN hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der VERKÄUFER berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des KUNDEN wird der VERKÄUFER unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn der VERKÄUFER ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn der VERKÄUFER im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den KUNDEN erforderlich.

Die Rechte des KUNDEN gem. diesen AVB und die gesetzlichen Rechte des VERKÄUFERS, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des KUNDEN wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der VERKÄUFER berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen).

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den KUNDEN über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der KUNDE im Verzug der Annahme ist.

Kommt der KUNDE in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom KUNDEN zu vertretenden Gründen, so ist der VERKÄUFER berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem KUNDEN bleibt der Nachweis gestattet, dass dem VERKÄUFER überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des VERKÄUFERS, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Beim Versendungskauf trägt der KUNDE die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom KUNDEN gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der KUNDE.

Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Der VERKÄUFER ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt er spätestens mit der Auftragsbestätigung.

Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der KUNDE in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der VERKÄUFER behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Dem KUNDEN stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des KUNDEN gem. dieser AVB unberührt.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des VERKÄUFERS auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des KUNDEN gefährdet wird, so ist der VERKÄUFER nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

Eigentumsvorbehalt

Der VERKÄUFER bleibt grundsätzlich bis zum vollständigen Eingang der geschuldeten Vergütung Eigentümer der gelieferten Ware. Der KUNDE hat die Ware bis zum Eigentumsübergang sorgfältig und pfleglich zu behandeln.

Die Ware ist bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien Eigentum des VERKÄUFERS und somit weder einer Verpfändung, noch einer Sicherungsübereignung zugänglich. Die Ware ist für den KUNDEN trotz dessen weiterhin im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkäuflich.

Der KUNDE ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung an den VERKÄUFER ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der KUNDE auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des VERKÄUFERS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der VERKÄUFER wird die Forderung nicht einziehen, solange der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der VERKÄUFER verlangen, dass der KUNDE dem VERKÄUFER gegenüber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Produkte durch den KUNDEN wird stets für den VERKÄUFER vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht dem VERKÄUFER gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der VERKÄUFER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

Werden die Produkte mit anderen, dem VERKÄUFER nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der VERKÄUFER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des KUNDEN als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der KUNDE dem VERKÄUFER anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der KUNDE verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den VERKÄUFER.

Der KUNDE tritt an den VERKÄUFER auch diejenigen Forderungen zur Sicherung ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Der VERKÄUFER verpflichtet sich, etwaige Sicherheiten auf Verlangen des KUNDEN insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem VERKÄUFER.

Mängelansprüche des KUNDEN

Mängelansprüche des KUNDEN setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Als Beschaffenheit der Ware gelten nur die eigenen Angaben des VERKÄUFERS und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.

Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der KUNDE nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der VERKÄUFER verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der KUNDE nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

Der VERKÄUFER haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der KUNDE Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des VERKÄUFERS beruhen. Soweit dem VERKÄUFER keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Der VERKÄUFER haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie eine Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut) verletzt, jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der VERKÄUFER nicht.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KUNDEN, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des KUNDEN gem. Ziffer 8.2 S. 1 und S. 2 (a) dieser AVB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

Allgemeine Bestimmungen

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Dormagen.

Auf alle sich aus den Vertragsbeziehungen zwischen dem KUNDEN und dem VERKÄUFER ergebenden Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.

Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht berührt.



Stand: Juni 2022

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der NSB Polymers GmbH, Böttger Str. 2, 41540 Dormagen (nachfolgend kurz "NSB Polymers" oder „KÄUFER“ genannt) und ihren  Lieferanten (im Folgenden kurz "LIEFERANT" genannt, zusammen hier auch als die „PARTEIEN“ bezeichnet), insbesondere für Verträge über den Kauf und die Lieferung von Rohstoffen (nachfolgend kurz „Ware“, „Waren“, „Produkt“ oder „Produkte“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden kurz „AEB“ genannt).

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der KÄUFER in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der KÄUFER ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der LIEFERANT im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und der KÄUFER dem nicht ausdrücklich widerspricht.

Individuelle Vereinbarungen (z.B. Angebotsdokumente, Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen oder dergleichen) und Angaben in der Bestellung des KÄUFERS haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des LIEFERANTEN in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies einzig und allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass damit irgendeine Wertung verbunden ist.

Vertragsschluss

Die Bestellung des KÄUFERS gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der LIEFERANT den KÄUFER zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

Der LIEFERANT ist gehalten, die Bestellung des KÄUFERS innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den KÄUFER.

Lieferzeit und Lieferverzug

Die vom KÄUFER in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der LIEFERANT ist verpflichtet, den KÄUFER unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

Erbringt der LIEFERANT seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des KÄUFERS – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.


Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

Die Lieferung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz des KÄUFERS in Dormagen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat der KÄUFER hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist dem KÄUFER eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den KÄUFER über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der KÄUFER sich im Annahmeverzug befindet.

Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der LIEFERANT muss dem KÄUFER seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des KÄUFERS (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

Preise und Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des LIEFERANTEN sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung  sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank des KÄUFERS eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der KÄUFER nicht verantwortlich.

Der LIEFERANT hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

Mangelhafte Lieferung

Für die Rechte des KÄUFERS bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den LIEFERANTEN gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten des KÄUFERS, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.


Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der LIEFERANT insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des KÄUFESR – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom KÄUFER, vom LIEFERANTEN oder vom Hersteller stammt.

Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist der KÄUFER bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem KÄUFER Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 377, 381 HGB mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des KÄUFERS für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet seiner Untersuchungspflicht gilt seine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

Lieferantenregress

Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen dem KÄUFER neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der KÄUFER ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom LIEFERANTEN zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet.

Bevor er einen von seinen Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der KÄUFER den LIEFERANTEN benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom KÄUFER tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem LIEFERANTEN obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

Die Ansprüche des KÄUFERS aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch ihn, seinen Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

Produzentenhaftung

Ist der LIEFERANT für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den KÄUFER insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der LIEFERANT Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom KÄUFER durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der KÄUFER den LIEFERANTEN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Der LIEFERANT hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens X Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

Verjährung

Die wechselseitigen Ansprüche der PARTEIEN verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den KÄUFER geltend machen kann.

Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit dem KÄUFER wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

Allgemeine Bestimmungen

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Dormagen.

Auf alle sich aus den Vertragsbeziehungen zwischen KÄUFER und LIEFERANT ergebenden Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.

Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht berührt.

Stand: Juni 2022